
Bestandteil zahlreicher Ursprungs- und Präferenzabkommen. Für zur Herstellung von Ursprungswaren eingesetzte, unverzollte Drittlandswaren müssen bei Ausstellung eines Präferenznachweises den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen werden.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42413
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